09. Oktober 2017

Bundesarbeitsgericht:

Besserstellung für Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung und Schichtdienst

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom März 2017 bedeutet im Geltungsbereich des TVöD, des TV-L und des TV-V eine erfreuliche Besserstellung bei Teilzeitbeschäftigung und im Schichtdienst. Gegebenenfalls müssen Ansprüche geltend gemacht werden. Darum geht es:

Für Teilzeitbeschäftigte wurden bislang Überschreitungen ihrer Arbeitszeit erst dann als Überstunden anerkannt, wenn die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschritten wurde. Arbeitsgerichtlich wurde nun klargestellt, dass bereits dann Überstunden geleistet werden, wenn über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird. Damit entstehen tarifliche Ansprüche auf Überstundenzuschläge bereits ab der ersten Stunde, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbracht wird. Das heißt auch, dass diese Zuschläge abzugelten sind, wenn vollschichtig eingesetzte Teilzeitbeschäftigte ungeplant Überstunden leisten.

Für Schichtdienstleistende beinhaltet das Urteil einen weiteren wichtigen Aspekt: Bei ungeplanten Überstunden, die über die im Schichtplan festgelegten Zeiten angeordnet werden, entsteht immer ein Anspruch auf Überstundenzuschlag und dessen Abgeltung. Bisher wurde in entsprechenden Situationen häufig darauf verwiesen, dass diese zusätzlichen Stunden im Ausgleichzeitraum durch Freistellung verrechnet werden. Diese Praxis muss nun als rechtswidrig eingeordnet werden.

Betroffene Beschäftigte sollten nicht länger hinnehmen, dass ihnen Überstundenzuschläge beziehungsweise die reguläre Überstundenvergütung vorenthalten wird. Deshalb empfehlen wir gegebenenfalls, die Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Dies ist aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist bis zu sechs Monate rückwirkend möglich.

Musterantrag für Teilzeitbeschäftigte

Musterantrag für Vollzeitbeschäftigte