Die aufgrund einer schulrechtlichen Änderung erforderliche Anpassung des Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes sollte auch genutzt werden, um die Grundlage für die Arbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretungen zeitgemäß weiterzuentwickeln. Insbesondere geht es darum, dass alle Auszubildenden unabhängig von ihrem Alter wählen und kandidieren dürfen sowie ihre Interessen von der JAV vertreten lassen können.
Die Änderung des Mitbestimmungsgesetzes ist erforderlich, weil die dortigen Spezialregelungen für den schulischen Bereich an die Gründung des Schleswig-Holsteinischen Institutes für Beruflichen Bildung (SHIBB) angepasst werden müssen. Das SHIBB entsteht im Zuge der Bündelung der Kompetenzen der beruflichen Bildung einschließlich der Schulaufsicht über die berufsbildenden Schulen.
Der dbb Schleswig-Holstein hat sich gegenüber der Staatskanzlei dafür ausgesprochen, dass im Zuge der Änderung auch die Regelungen für die JAV angepasst werden. Die in der JAV-Praxis - und nach Auffassung des dbb absolut berechtigte - Kritik betrifft insbesondere die im MBG festgeschriebene Altersgrenze von 24 Jahren für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit. Damit wird vielen Auszubildenden nicht nur die Möglichkeit verbaut, sich zu engagieren. Häufig wird die Bildung der vollständigen JAV aufgrund der Potentialreduzierung auch spürbar erschwert.
Deshalb haben wir der Staatskanzlei einen Formulierungsvorschlag zur Verfügung gestellt, der auch dem gerade im JAV-Bereich erstrebenswerten Ziel schlanker und unkomplizierter Vorschriften gerecht wird.
Zudem kommt eine aktuell bedeutsame Weiterentwicklung der Personalratsarbeit im Zusammenhang mit Digitalisierungsprozessen infrage. Das betrifft die Option, Sitzungen/Beschlussfassungen auch ohne Präsenzsitzungen zu ermöglichen sowie den Umgang mit elektronischer Aktenführung.
Im Übrigen sollten Vorschläge zur Änderung des MBG zunächst sorgfältig zusammengetragen und zum Gegenstand eines gesonderten behutsamen Prozesses gemacht werden.