19. Februar 2021
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Corona-Infektionen im öffentlichen Dienst:

Beamte dürfen nicht durchs Fürsorgenetz fallen

Wenn Beamtinnen und Beamte infolge ihres Dienstes an Corona erkranken, dürfen sie nicht durchs Fürsorgenetz fallen! Deshalb begrüßt der dbb sh die Klarstellungen, die das Land jetzt zur Anwendung des Dienstunfallrechts vornimmt: Die Hürden für die Anerkennung eines Zusammenhangs zwischen Dienstausübung und Erkrankung werden abgesenkt.

Von den Beamtinnen und Beamten wird erwartet, dass sie zuverlässig ihren Dienst verrichten, auch in problematischen Situationen. Dann muss der Dienstherr aber für bestmöglichen Schutz sorgen – und das betrifft sowohl die Prävention als auch Fürsorge, wenn etwas passiert.

Deshalb ist es wichtig, dass auch Erkrankungen infolge einer Corona-Infektion im Falle eines Falles als Dienstunfall anerkannt werden und der Dienstherr sich nicht durch die Hintertür aus der Verantwortung stehlen kann. Die Gefahr würde nämlich bestehen, wenn betroffenen Beamtinnen und Beamten eine überzogene Beweislast obliegt, dass die Dienstausübung ursächlich ist für die Erkrankung. Mit einem Erlass wird nunmehr auf gewerkschaftliche Forderungen reagiert, indem die Hürden auf ein vertretbares Niveau abgesenkt werden. Diese sind vergleichbar mit Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ungeachtet dessen werden wir genau beobachten, ob der gewählte Weg in der Praxis auch wirklich funktioniert.

Für uns ist auch von Bedeutung, dass die Dienstunfallfürsorge nicht auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt wird, sondern für alle Beamtinnen und Beamten gilt. Natürlich sind zum Beispiel Lehrkräfte sowie Vollzugs- und Einsatzdienste in besonderer Weise schutzbedürftig. Grundsätzlich kann aber auch in anderen Aufgabenbereichen ein Infektionsgeschehen ausgelöst werden. Denn der öffentliche Dienst ist überall, wo es notwendig ist 24/7 für die Bürger da.

Wir weisen auch an dieser Stelle auf das Erfordernis hin, konkrete Fälle auf dem offiziellen Weg rechtzeitig als Dienstunfall anzuzeigen. Dadurch werden Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge vorsorglich abgesichert, auch wenn Spätfolgen auftreten sollten.

Mitgliederinfo auf der Grundlage dieser Meldung

 

Die Kriterien für die Anerkennung einer Corona-Erkrankung als Dienstunfall werden in dem Erlass wie folgt spezifiziert:

Die Covid-19-Infektion muss nachweislich im Dienst oder infolge eines intensiven Dienstkontaktes mit einer infektiösen Person stattgefunden haben und die Erkrankung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt erfolgt sein. Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei nach Dauer und örtlicher Nähe.
Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer infektiösen Person feststellen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Dienstumfeld der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten (z.B. innerhalb einer Justizvollzugsanstalt, einer Schule oder eines Einsatzwagens der Polizei) nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der Beamtin oder dem Beamten vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren dienstlichen Umfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des dienstlichen Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie die Belüftungssituation eine entscheidende Rolle.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen infizierten Personen in privaten Lebensbereichen bestanden hat.