Der Ministerpräsident und die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen haben eine moderate Flexibilisierung der Grundsätze der variablen Arbeitszeit unterzeichnet. Im Mittelpunkt steht der Arbeitszeitrahmen. Der dbb sh hätte sich eine weitergehende Flexibilisierung vorstellen können, hat aber ergänzend einen höheren Stellenwert der Höchstarbeitszeiten erreicht. Auch die Arbeitszeit-Regelung zur das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) wurde modifiziert.
Gegenstand der Anpassung ist die "Vereinbarung nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes über die Grundsätze der variablen Arbeitszeit". Sie schafft die Grundlage für Wahlmöglichkeiten bezüglich der Arbeitszeitgestaltung in dafür geeigneten Aufgabenbereichen.
Unter anderem ist dort geregelt, dass die Arbeitszeit innerhalb eines Rahmens von 6.30 bis 19.30 Uhr abgeleistet werden kann. Bisher konnten der Zeitrahmen und die Höchstarbeitszeit aus dienstlichen Gründen überschritten werden. Doch was ist, wenn zum Beispiel aus familiären Gründen ein früherer Arbeitsbeginn oder ein späteres Arbeitsende gewünscht wird? Das wird künftig möglich sein, denn Abweichungen kommen nicht mehr nur aus dienstlichen, sondern auch aus persönlichen Gründen in Frage.
Selbstverständlich ändern solche Abweichungen nichts an dem Arbeitszeitsoll und an den Schutzvorschriften. Deshalb ist die bisherige "halbherzige Schutzregelung" auf Initiative des dbb sh aufgewertet worden. Danach sind die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen insbesondere bezüglich der täglichen Höchstarbeitszeitgrenzen sowie Ruhezeiten von den Beschäftigten und Vorgesetzten einzuhalten. Die Vorgabe erfasst jetzt die Arbeiszeiten sowohl der Tarifbeschäftigten als auch der Beamtinnen und Beamten. Das Erfordernis dieser Klarstellungen hat sich aus einer Umfrage des dbb sh ergeben, nach der viele Kolleginnen und Kollegen zusätzliche Arbeit leisten, die Grenzen und Ausgleichsvorschriften jedoch nicht immer eingehalten werden. Der dbb wird diesen Aspekt auch im Rahmen der Rechtsberatung für Mitglieder unserer Fachgewerkschaften klar im Blick behalten.
Zum betrieblichen Gesundheitsschutz eröffnet die Vereinbarung zur variablen Arbeitszeit die Option, dass entsprechende Maßnahmen im entsprechenden Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Um diesen Aspekt zu mit einem stärkeren Gewicht auszustatten, sieht die Vereinbarung nunmehr vor, entsprechende Dienstvereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalrat anzustreben.
Für den dbb sh ist die Liste erforderlicher Korrekturen von Arbeitszeitregelungen deutlich länger; dabei geht es um mehrere Rechtsgrundlagen. Deshalb ist eine Fortsetzung entsprechender Gespräche geplant.
Neufassung der Vereinbarung nach § 59 MBG über die Grundsätze der variablen Arbeitszeit