10. Dezember 2020
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Mögliche Verfassungswidrigkeit der Besoldung:

Landesregierung sagt antragsunabhängiges Handeln zu

Infolge der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur amtsangemessenen Alimentation steigt die Wahrscheinlichkeit, dass auch die Besoldung in Schleswig-Holstein nachgebessert werden muss. Mögliche Ansprüche der Betroffenen müssen nach Auffassung des dbb sh wie bisher nicht durch entsprechende Anträge abgesichert werden. Die Landesregierung hat zugesagt, die für Schleswig-Holstein maßgebenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes rückwirkend gesetzlich umzusetzen.

Das ist das Ergebnis eines Gespräches mit der Finanzministerin, welches inzwischen gegenüber dem dbb sh auch schriftlich bestätigt wurde. Darüber hinaus wurden per Erlass die obersten Landesbehörden sowie die kommunalen Landesverbände einschließlich der Bezügekassen informiert.

Das bedeutet: Sollte die Verfassungswidrigkeit der Besoldung aufgrund der vom dbb sh initiierten Musterklage, die infolge der Einschnitte in das Weihnachtsgeld eingereicht und bereits Gegenstand eines Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht wurde, bestätigt werden, bessert das Land rückwirkend nach. Vieles spricht dafür, dass es dazu kommen wird. Die Landesregierung hat inzwischen eine „deutliche Verdichtung des haushaltspolitischen Risikos“ eingestanden, zumal die genannte Erlasslage seit dem Jahr 2008 Bestand hat.

Doch der dbb sh begnügt sich nicht damit, jetzt einfach nur abzuwarten, denn es ist nicht mit einer zeitnahen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu rechnen. Zudem wird der Gesetzgeber bei der Korrektur weite Spielräume haben. Um positive Lösungen zu erreichen, wollen wir Vorschläge entwickeln und gegebenenfalls die Initiative ergreifen.

Ungeachtet dessen hat das Land angekündigt, zu einem Teilaspekt bereits im nächsten Jahr aktiv zu werden: Dabei geht es um die Besoldung für Beamtenfamilien mit mindestens 3 Kindern. Hier ergibt sich aus der diesjährigen Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes eine mittelbare Folgewirkung für Schleswig-Holstein. Diese soll im Rahmen des Gesetzes zur Übernahme des Tarifergebnisses 2021/2022 mit Rückwirkung für das gesamte Jahr 2020 aufgegriffen werden. Auch dies wurde in die schriftlichen Zusagen integriert.

Für den Fall, dass trotz des aus unserer Sicht nicht bestehenden zwingenden Erfordernisses eine Absicherung eventueller Ansprüche gewünscht ist, haben wir unseren Fachgewerkschaften vorsorglich entsprechende Muster zur Verfügung gestellt.

Mitglieder-Info auf der Grundlage dieser Meldung