Eine Anregung des dbb schleswig-holstein hat gefruchtet: Die Hürden für lebensältere Beamtinnen und Beamten, eine Tätigkeit im Landesdienst aufzunehmen, wurden entschärft. Nicht mehr in jedem Fall ist die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich, wenn die Bewerberinnen und Bewerber bereits das 45 Lebensjaht vollendet haben. Gerade mit Blick auf den Fachkräftemangel sollte auch auf erfahrene Beschäftigte gesetzt werden, um die öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten. Altersdiskriminierung ist fehl am Platz.
Zwar sieht das Beamtenrecht selbst keine Altersgrenze für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten vor, jedoch greift für den Schleswig-Holsteinischen Landesdienst eine in der Landeshaushaltsordnung geregelte Vorbehaltsregelung: ab Vollendung des 45. Lebensjahres (bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ab Vollendung des 52. Lebensjahres) ist grundsätzlich die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich. Dieser Vorbehalt wurde um eine Ausnahmeregelung ergänzt, auf die die obersten Dienstbehörden zurückgreifen können: Auch lebensältere Beamtinnen und Beamten können zum Land versetzt werden, wenn aufgrund des Fachkräftemangels ein besonderer Bedarf an Personen mit spezieller Qualifikation oder mit langjähriger Erfahrung besteht.
Mit der Modifizierung wird einer Anregung des dbb sh gefolgt. Es gilt zu verhindern, dass lebensältere Kolleginnen und Kollegen sachwidrigen Hürden bei Stellenbesetzungsverfahren ausgesetzt sind, trotz hoher Qualifikation von einer Bewerbung Abstand nehmen und sich diskriminiert fühlen.