25. Juni 2018
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dbb sh bezieht Stellung zum Landesmindestlohn:

Unzureichendes Instrument zur Sicherstellung fairer Einkommensbedingungen

Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung plant die Abschaffung des Landesmindestlohnes. Der dbb sh hat dazu im Rahmen der parlamentarischen Anhörung Stellung bezogen: "Faire, auskömmliche und leistungsgerechte Einkommen sind ein wesentliches Merkmal guter und allseits akzeptierter Arbeitsbedingungen. In diesem Bereich bestehende Defizite kann ein gesetzlicher Mindestlohn, insbesondere auf Landesebene, jedoch nur eingeschränkt beseitigen. Handlungsbedarf sehen wir aber darin, die Umgehung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben zu vermeiden."

Dem dbb sh ist bewusst, dass es Gerechtigkeitslücken beim Thema "Einkommen" gibt. Ein gesetzlicher Mindestlohn erfasst zwar nur einen kleinen Teil bestehender Probleme, indem er eine Einkommensuntergrenze festlegt, ist aber allein deshalb trotzdem gerechtfertigt. Ein ergänzender Landesmindestlohn ist aber mit weiteren einschränkenden Wirkungen verbunden: Er würder nur Sinn machen, wenn er spürbar oberhalb des Bundeswertes läge, was jedenfalls ab 2019 nicht mehr der Fall wäre. Und er erfasst nur Arbeitsverhältnisse, auf die das Land insbesondere durch Zuwendungen und Beteiligungen Einfluss nehmen kann. Ungeachtet dessen steht der dbb sh insbesondere mit Blick auf Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst hinter der Tarifautonomie, die vorrangig den Tarifvertragsparteien und nicht den Gesetzgebern die Aufgabe zuordnet, Einkommenbedingungen zu regeln.

Deshalb spricht der dbb sh zwei Empfehlungen aus:

Erstens: Wenn der Mindestlohn für zu gering gehalten wird, sollten die politischen Aktivitäten eher darauf abzielen, den Bundesmindestlohn zu erhöhen, statt einen eigenständigen Landesmindestlohn festzulegen.

Zweitens: Wenn öffentliche Aufgaben auf Dritte übertragen werden, genügt es nicht, einen Mindestlohn zu gewährleisten. Damit wird nicht verhindert, dass die Tarifentgelte des öffentlichen Dienstes - auch im mitteleren und gehobenen Funktionen - zum Nachteil der Beschäftigten umgangen werden. Deshalb sollten Übertragungen auf Dritte an die Anwendung der Einkommensbedingungen des öffentlichen Dienstes gekoppelt werden oder gänzlich unterbleiben.