Mit Blick auf die abnehmende Gefährdungslage werden die bisherigen Erlasse zu personellen und organisatorischen Maßnahmen am 2. Juni durch eine Neuregelung abgelöst. Im Mittelpunkt steht eine Heranführung an den Präsenzbetrieb. Dabei gelten aber weiterhin besondere Regelungen.
Wir weisen auf die folgenden Punkte hin:
Das Land ist und bleibt als Arbeitgeber und Dienstherr in der Pflicht, den Arbeitsschutz/ Hygieneschutz sicherzustellen. Die bestehenden Standards können ressort- und dienststellenspezifisch angepasst werden. Auf Dienststellenebene sind Hygienekonzepte aufzustellen und umzusetzen sowie Gefährdungsbeurteilungen anzupassen.
Bis zum Beginn der Sommerferien (29. Juni) soll der Dienstbetrieb „behutsam aufwachsend“ möglichst wieder an den Präsenzbetrieb herangeführt werden. Daneben soll das Homeoffice weiterhin seinen Stellenwert behalten. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die bestehende Vereinbarung zur mobilen Arbeit und Wohnraumarbeit.
Sonderurlaub zur Sicherstellung der Kinderbetreuung bei noch nicht gegebenen Regelbetrieb von Schulen und Betreuungseinrichtungen wird auf Ausnahmesituationen beschränkt.
Anlage zum Erlass (Arbeitsschutz insbes. für Risikogruppen)
Rechtsgrundlagen inkl. Vereinbarung über mobile Arbeit/ Wohnraumatrbeit sowie flexible Arbeitszeit