01. Februar 2023
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Vorschläge des dbb sh umgesetzt:

Zuwendungen bei Dienstjubiläen erhöht

Die vom dbb schleswig-holstein kritisierte Schlechterstellung der Beamtinnen und Beamten gegenüber den Tarifbeschäftigten bei der Höhe der Jubiläumszuwendungen wurde jetzt beseitigt. Rückwirkend ab Januar 2023 werden höhere Beträge ausgezahlt. In der Neufassung der Schleswig-Holsteinischen Jubiläumsverordnung wurde außerdem einer weiteren Anregung des dbb sh gefolgt: die Verwaltungsvereinfachung wird gefördert, insbesondere indem auf ergänzende Durchführungsbestimmungen verzichtet wird.

Die Jubiläumszuwendung umfasst nunmehr

Die Beträge für 25- und 40-jährige Jubiläen entsprechen den tarifvertraglichen Regelungen im TV-L und im TVöD, die Zuwendung nach 50 Jahren erfolgt zusätzlich.

Kritikwürdig ist allerdings, dass bei einem Dienstherrenwechsel die Jubiläumszeit auch künftig neu zu laufen beginnt. Die beim vorherigen Dienstherrn abgeleistete Zeit bleibt unberücksichtigt. Diese Einschränkung ist nicht nachvollziehbar, zumal das Beamtenverhältnis regelmäßig auf Lebenszeit angelegt ist und von einem Dienstherrenwechsel nicht beeinträchtigt wird. Selbst im Tarifbereich, wo bei einem Arbeitgeberwechsel auch innerhalb des öffentlichen Dienstes ein vollkommen neues Arbeitsverhältnis beginnt, werden die beim vorherigen Arbeitgeber abgeleisteten Zeiten für das Jubiläum anerkannt.

Dennoch konnten rückblickend wichtige Korrekturen erreicht werden – insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Jubiläumszuwendungen aus Spargründen zwischenzeitlich gänzlich gestrichen waren.

Wir werden weiter daran arbeiten, dass die Einsichtsfähigkeit und Korrekturbereitschaft der Landesregierung auch in anderen Themenbereichen des öffentlichen Dienstes erkennbar werden.

Die neue Jubiläumsverordnung, in die mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung auch bisher in den Durchführungsbestimmungen enthaltene Regelungen überführt wurden, gilt für alle unter den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes fallende Beamtinnen und Beamte.

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Rechtsquellenübersicht einschl. neuer Jubiläumsverordnung