Höhergruppierungen bei Tarifbeschäftigten:
Land gibt Blockade endlich auf
Beim Land ist jetzt der Weg frei für Höhergruppierungen, die aus der Rechtsprechung zum Arbeitsvorgang resultieren. Bis vor kurzen hat sich die Arbeitgeberseite dagegen gewehrt, Höhergruppierungen umzusetzen, wenn der Anteil höherwertiger Tätigkeiten in einem Arbeitsvorgang nach ihrer Auffassung zu gering ist. Nach Bauchlandungen vor Gericht wurden zuletzt fehlende Haushaltsmittel als Grund für Verzögerungen angeführt.
Da die Toleranzgrenze am Beispiel des in der Justizverwaltung entstandenen Umsetzungsstaus überschritten war, wurde Ministerpräsident Daniel Günther im Rahmen des dbb Landesgewerkschaftstages aufgefordert, die Blockade aufzugeben, denn: Tarifrecht bricht Haushaltsrecht. Tatsächlich wurde jetzt verfügt, die Höhergruppierungen rückwirkend vorzunehmen und bis zum Jahresende abzuschließen.
Wir weisen darauf hin, dass in allen Dienststellen, in denen das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes angewendet wird, die in diesem Zusammenhang maßgebenden Grundsätze gelten:
- Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine höheren Entgeltgruppe, wenn die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind.
- Der Umfang der höherwertigen Tätigkeiten in Arbeitsvorgängen muss zwar rechtserheblich sein, kann aber deutlich unter dem für das Tätigkeitsmerkmal erforderlichen Arbeitszeitanteil liegen.
- Fehlende Haushaltsmittel sind kein Grund, Höhergruppierungen zu verweigern.
Kritikwürdig ist jedoch, dass das Land bei den Beschäftigten Irritationen hinsichtlich eventueller Rückforderungen auslöst. Das gilt insbesondere für aus den Höhergruppierungen resultierende Einkommenszuwächse - und zwar für den Fall, dass sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit einem erneuten Versuch, das Eingruppierungsrecht auf dem Klageweg zu entwerten, durchsetzt. Nach Überzeugung des dbb sh ist das nicht nur rechtlich dünnes Eis, sondern auch kontraproduktiv: Besser sollte die Arbeitgeberattraktivität gefördert werden, indem den Beschäftigten ihre Ansprüche endlich klar zugestanden und nicht weiter infrage gestellt werden. Bereits aus den von den Entgeltgruppen abhängigen unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen bei den Jahressonderzahlungen ergeben sich komplizierte Rückrechnungen. Der dbb sh unterstützt seine Fachgewerkschaften bei der Prüfung – und gegebenenfalls Korrektur – der mit Spannung erwarteten Praxis, bei Bedarf auch durch Rechtsschutz.
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