Upgrade zur amtsangemessenen Alimentation in Schleswig-Holstein:
Nachzahlungen steuerlich begünstigt – Beihilfe-Selbstbehalt bleibt
Das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Besoldungs- und Versorgungspaket, welches einen wichtigen Schritt hin zur vom dbb sh eingeforderten Korrektur der Alimentation darstellt, beinhaltet auch spürbare Nachzahlungen rückwirkend ab dem Jahr 2025. Da die Nachzahlungen, die noch für dieses Jahr gefordert und auch vorgesehen sind, in den meisten Fällen zu einem erhöhten Steuersatz führen würden, ist der dbb sh auch diesbezüglich vorsorglich aktiv geworden.
Auf Initiative bzw. Nachfrage des dbb sh hat das Finanzministerium bestätigt, dass es sich im Regelfall um außerordentliche Einkünfte handelt, die nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden können. Diese Steuerermäßigung müsste von den Betroffenen dann im Wege der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2026 beantragt werden. Ein entsprechendes Informationsschreiben wurde zugesagt.
Der dbb sh geht davon aus, dass dieses Verfahren auch greift, wenn weitere Nachzahlungen infolge der im Jahr 2007 vorgenommenen Kürzung bzw. Streichung des „Weihnachtsgeldes“ erfolgen. Diesbezüglich ist zunächst eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich, die infolge der Aktivitäten des dbb sh noch für dieses Jahr zugesagt ist.
Ernüchternd ist dagegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig betreffend den Selbstbehalt in der Beihilfe ausgegangen. Der dbb sh hielt das Vorgehen des Landes für grenzwertig, den in der Beihilfeverordnung geregelten Selbstbehalt mit Wirkung ab dem Jahr 2025 zu erhöhen, obwohl die Verfassungskonformität der Besoldung fraglich war. Der dbb sh hatte dafür gesorgt, dass eine Vorschrift der Verwaltungsgerichts-ordnung genutzt wird, auf dessen Grundlage die Oberverwaltungsgerichte mit der Verfassung nicht vereinbare Verordnungen kippen können.
Doch das Thema war dem Oberverwaltungsgericht offenkundig zu heiß, der Antrag wurde abgelehnt. Es wollte nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes eingreifen, Alimentationsberechnungen vorzunehmen. Im Ergebnis bleibt es aber bei dem für den dbb sh wichtigen Ergebnis: Der Selbstbehalt stellt eine Besoldungseinbuße dar, die bei der Alimentationsberechnung berücksichtigt und ausgeglichen werden muss. Dieses Vorgehen hat das Land auch zugesagt und im vorgenannten Gesetzgebungsverfahren angewendet. Nur auf die mit dem Selbstbehalt verbundene und vom dbb sh kritisierte Bürokratie scheint das Land großen Wert zu legen.
Klar ist aber: Rechtsmittel bezüglich den Beihilfe-Selbstbehalt müssen nicht weiterverfolgt werden.
