Beurteilungsrichtlinien:
Anpassung kann Blockade von Beförderungen verhindern
Personalauswahlverfahren beziehungsweise Beförderungen erfolgen in der Regel auf der Grundlage von Beurteilungen, um der in der Verfassung verankerten Bestenauslese Rechnung zu tragen. Wenn die aktuellen Anforderungen an Beurteilungen nicht erfüllt werden, ist die Rechtssicherheit der auf dieser Grundlage getroffenen Personalentscheidungen nicht garantiert. Damit Beförderungen nicht beeinträchtigt oder sogar blockiert werden, hat der dbb sh mit der Staatskanzlei eine vorgezogene Änderung der Beurteilungsrichtlinien des Landes vereinbart.
Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach dienstliche Beurteilungen stets ein Gesamturteil enthalten müssen, in das alle Merkmale der Beurteilung einfließen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat bereits eine Stellenbesetzung gestoppt, weil die ihr zugrunde gelegten Beurteilungen mangels abschließender Gesamturteile rechtswidrig sind. Deshalb sehen die Beurteilungsrichtlinien des Landes jetzt verbindlich ein Gesamturteil vor.
Diese Anpassung sollte ursprünglich im Zuge einer weitergehenden Überarbeitung der Beurteilungsrichtlinien zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, zumal die neuen gesetzlichen Grundlagen für Beurteilungen in Schleswig-Holstein erst am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das Erfordernis eines Gesamturteils wurde jetzt in den Beurteilungsrichtlinien vorgezogen. Die Verhandlungen zu den Beurteilungsrichtlinien werden aber mit dem Ziel der Entwicklung eines zeitgemäßen Beurteilungswesens fortgesetzt.
Allerdings finden die Beurteilungsrichtlinien des Landes nicht überall automatisch Anwendung. Das gilt unter anderem für den Schul- und Polizeivollzugsdienst, aber auch für kommunale Dienststellen. Hier bestehen meist eigene Beurteilungsregelungen, die aber gleichermaßen der aufgezeigten Rechtsprechung unterworfen sind. Es sollte also gegebenenfalls auch in diesem Bereich eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden, damit es kein böses Erwachen bei Personalauswahlverfahren gibt – insbesondere, wenn diese mit Konkurrentenverfahren verbunden sind.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Beurteilungsregelungen in aller Regel sowohl für Beamtinnen als auch für Tarifbeschäftigte gelten, weil das Erfordernis der Bestenauslese für beide Statusgruppen besteht.
Mitgliederinfo auf der Grundlage dieser Meldung