04. November 2025

Verjährungsfristen beachten:

Ansprüche auf Familienergänzungszuschläge nicht liegen lassen

Viele Beamtinnen und Beamte sind offenbar nicht über Ansprüche auf Familienergänzungszuschläge informiert. Mit diesen familienbezogenen Besoldungsansprüchen soll der Mindestabstand zur sozialen Grundsicherung gewährleistet werden. Auch wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen, sind viele Beamtinnen und Beamte anspruchsberechtigt. Erforderlich ist jedoch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Dienstherrn. Sie sollte gegebenenfalls erfolgen, bevor die Verjährung eintritt.

Was versteht man unter Familienergänzungszuschlägen?

Es handelt sich um zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile, mit denen das Land Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einhalten möchte. Die Zuschläge werden Beamtinnen und Beamten gewährt, die einen kinderbezogenen Familienzuschlag erhalten und deren Nettoeinkommen den Mindestabstand zur sozialen Grundsicherung nicht um mindestens 15 Prozent überschreitet. Bei den im Jahr 2022 eingeführten und inzwischen weiterentwickelten Zuschlägen handelt es sich zwar um einen durchaus strittigen Weg, aber um aktuell bestehende Ansprüche.

Dabei kommt es auch auf das Partnereinkommen an. Bei einem Kind muss das Familieneinkommen eine Nettosumme von aktuell mindestens 38.640 Euro erreichen, bei zwei Kindern sind es 48.080 Euro. Werden diese Beträge unterschritten, kommen Zuschläge zwischen monatlich 841 Euro (A 6, Stufe 2, zwei Kinder) und 32 Euro (A 10, Stufe 4, zwei Kinder) in Betracht. Ab dem dritten Kind werden unabhängig von der Besoldungsgruppe Zuschläge von mindestens 234 Euro gewährt, wenn die Einkünfte der/des weiteren unterhaltspflichtigen Partnerin/Partners oder Elternteils bestimmte Höchstgrenzen unterschreitet (z.B. 6.500 Euro bei drei Kindern).

Was muss ich tun, um diese Zuschläge zu erhalten?

Gegenüber dem Dienstherrn ist eine Erklärung abzugeben. Dafür gibt es besondere Vordrucke (siehe unten). Die Anspruchsberechtigung wird dann von Amts wegen geprüft. Eine Erklärung sollte immer dann abgegeben werden, wenn eine Anspruchsberechtigung nicht klar ausgeschlossen werden kann. Dies ist auch noch für die zurückliegenden Jahre möglich, da noch keine Ansprüche verjährt sind – allerdings nur bis zum Jahreswechsel: Ansprüche aus dem Jahr 2022 verjähren am 31.12.2025.

Wie ist die gewerkschaftspolitische Einschätzung

Wir halten die Familienergänzungszuschläge für keine gute Lösung, um die Besoldungslücken bis zur verfassungsgemäßen Alimentation zu schließen. Das Land hat diesen Weg gewählt, um möglichst wenig Geld auszugeben: Es profitieren nur einige Beamtinnen und Beamte, außerdem nur befristet – nämlich, solange die Kinder „besoldungsrelevant“ sind. Hinzu kommt, dass die Ausweitung der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile kaum mit dem Leistungsprinzip vereinbar sind und den Tarifbeschäftigten kaum noch erklärt werden können. Der dbb sh hat deshalb unter anderem eine Verfassungsbeschwerde auf den Weg gebracht, um dieses Modell auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls zu korrigieren. Wer daraus resultierende eventuelle Ansprüche auch rückwirkend absichern möchte, muss diese allerdings gesondert geltend machen.

 

Mitgliederinfo auf der Grundlage dieser Meldung

§ 45a SHBesG sowie Anlage 10 zum SHBesG (Rechtsgrundlage)

Antrag mit Hinweisen des DLZP SH

Antrag mit Hinweisen der VAK SH (Hinweis: nicht an den aktuellen Rechtsstand angepast)