15. März 2020

Drastische Maßnahmen in der Landesverwaltung:

Arbeit in den Dienststellen weitgehend eingestellt

Die Schleswig-Holsteinische Staatskanzlei hat drastische personelle Maßnahmen angeordnet, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu beschränken: Eine Präsenzpflicht der Beschäftigten in den Dienststellen wird auf unverzichtbare Funktionen beschränkt. Ansonsten wird Homeoffice angeordnet; soweit dies nicht möglich ist, gilt eine Befreiung von der Dienstpflicht. Besoldungs- und Entgeltansprüche gelten unvermindert fort.

Der dbb Schleswig-Holstein wurde am Samstag über einen entsprechenden Erlass an die Staatssekretäre informiert. Die darin enthaltenen Regelungen sind unverzüglich in Kraft getreten und bis zum 19. April befristet.

Danach entscheiden die jeweiligen Dienststellenleitungen, für welche Beschäftigten welche Stufe greift - Präsenzpflicht, Homeoffice oder Entbindung von der Dienstpflicht.

Insbesondere um die offensichtlich favorisierte Variante - das Homeoffice - möglichst flexibel zu ermöglichen, wird der Arbeitszeitrahmen auf 6.00 bis 22.00 Uhr ausgeweitet. Der Arbeitszeitrahmen stellt im Bereich der variablen Arbeitszeit den fühestmöglichen Beginn und das spätestmögliche Ende dar. Zudem wird das maximal übertragbare Stundenfehl auf dem Zeitkunto auf das Doppelte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erweitert.

Für Beschäftigte, die ungeachtet der Beschlusslage Probleme haben, die Betreuung ihrer Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) sicherzustellen, greift als Auffanglösung eine Sonderurlaubsregelung.

Ein weiterer Sonderfall: Beschäftigte, die sich im Ausland aufhalten und derzeit den Aufenthaltsort nicht mehr verlassen können (auch wegen fehlender Flugverbindungen), gelten nach Ablauf des genehmigten Erholungsurlaubs als von der Dienstpflicht entbunden.

Die genannten Maßnahmen gelten gleichermaßen für Beamtinnen und Beamte sowie für Tarifbeschäftigte - allerdings nur im Landesdienst. Kommunale Dienststellen entscheiden aufgrund der zur kommunalen Selbstverwaltung gehörenden Personalhoheit eigenständig, sollten sich aus Sicht des dbb aber an dem Erlass des Landes orientieren.