30. Oktober 2020

Maßnahmen gegen die Corona-Ausbreitung:

Auch der öffentliche Dienst ist betroffen

Der öffentliche Dienst ist im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie doppelt gefordert: Einerseits müssen die politisch beschlossenen Einschränkungen durchgesetzt und Hilfen gewährt werden. Anderseits muss in allen anderen Aufgabenbereichen die Funktionsfähigkeit gesichert werden, ohne dass es zu einer weiteren Verbreitung des Virus kommt. Ein entsprechender Erlass beinhaltet Vorgaben für den Dienstbetrieb auf Landesebene, die vom 2. bis zum 29. November 2020 gelten.

Zu den zentralen Punkten gehören:

  • Vorrangig soll im Homeoffice gearbeitet werden. Soweit dies nicht möglich ist, soll ein „sicherer“ Präsenzdienst geprüft und vorgesehen werden.
  • Da Schulen und Kitas grundsätzlich geöffnet bleiben, kommt Sonderurlaub für Kinderbetreuung (bis einschließlich zur 6. Klasse) infolge von Schließungen dieser Einrichtungen nur in entsprechenden Ausnahmefällen in Frage. Dabei hat auch hier mobile Arbeit Vorrang.
  • Der Bundesgesetzgeber hat Freistellungsmöglichkeiten für gesetzlich Krankenversicherte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgeweitet: Für die Betreuung erkrankter Kinder und der Gewährung von Kinderkrankengeld stehen zusätzlich 5 Tage (bei Alleinerziehenden 10 Tage) pro Kind zur Verfügung (SGB V). Zudem wurde bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen das Recht von der Arbeit fernzubleiben, um 10 Tage aufgestockt (Pflegezeigesetz) Diese erweiterten Ansprüche werden unter Heranziehung der Sonderurlaubsverordnung sinngemäß auf den Beamtenbereich übertragen.
  • Die Mitteilungspflichten bei Erkrankung, Quarantäne oder Kontakt mit einer erkrankten Person gelten unverändert.
  • Für Risikogruppen und Schwangere gilt weiterhin: Auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes wird vom betriebsärztlichen Dienst das Erfordernis eines individuellen Maßnahmenplanes geprüft. Die Ergebnisse können in einer Präsenzpflicht (ggf. unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen) oder einer Entbindung von der Präsenzpflicht (ggf. Homeoffice) münden.

Der dbb sh wird gemeinsam mit seinen Fachgewerkschaften darauf achten, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen die Belange und Rechte der Beschäftigten (auch bezüglich Arbeitszeit, Urlaub und Bezahlung) sowie der Personalräte (deren Rechte bleiben unberührt) gewahrt bleiben.

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