07. November 2017

Fortbildungsprüfung für Bewährungsaufstiege

Aufstiegsmöglichkeiten sind wichtiges Motivationsinstrument

Anlässlich des Inkrafttretens der Landesverordnung über die Fortbildung nach § 27 der Allgemeinen Laufbahnverordnung plädiert der dbb sh für eine aktive Personalentwicklung, die Qualifizierung und Aufstiegsmöglichkeiten fördert. Von Beschäftigten, die sich wie in einer Sackgasse ihrer Entwicklungsmöglichkeiten fühlen, kann eine besondere Motivation und Identifikation mit ihren Aufgaben kaum erwartet werden.

Deshalb spielt auch die Möglichkeit des Aufstiegs von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 eine wichtige Rolle. Nachdem mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schleswig-Holsteinischen Beamtenrechts die Aufstiegsregelungen modifiziert wurden, ist jetzt auch die Landesverordnung über die Fortbildung nach § 27 der Allgemeinen Laufbahnverordnung in Kraft getreten. Diese betrifft den Bewährungsaufstieg, der neben dem Regelaufstieg und dem Schnellaufstieg möglich ist. Sie kommt bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen für Beamtinnen und Beamte in Frage, die ihre Laufbahn in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt ("mittlerer Dienst") durchlaufen haben.

Neu geregelt wurde, dass die Beamtinnen und Beamten am Ende der Aufstiegsfortbildung eine Prüfung abzulegen haben. Näheres wird jetzt in der entsprechenden Verordnung geregelt, die unter Beteiligung des dbb sh auf den Weg gebracht wurde. In der Verordnung werden unter anderem der Inhalt der Fortbildung sowie der Fortbildungsprüfung sowie die Voraussetzungen für das Bestehen geregelt. Positiv sind Wiederholungsmöglichkeiten der Klausuren und der Fortbildungsprüfung sowie die Möglichkeit für die Beamtinnen und Beamten, entscheidenden Einfluss auf das Thema ihrer Praxisarbeit nehmen zu können. Aus Sicht des dbb sh sind die getroffenen Regelungen sachgerecht, wenngleich die hohen Zulassungsvoraussetzungen für den Aufstieg das Erfordernis einer Prüfung fraglich erscheinen lassen.

Kritisch sieht der dbb sh vor diesem Hintergrund die in der Allgemeinen Laufbahnverordnung durch den Gesetzgeber eingezogenen hohen Hürden für die Zulassung zum Aufstieg. Erforderlich sind mindestens zwei Beurteilungen mit der höchsten Bewertungsstufe, wobei mindestens die letzte Beurteilung im Endamt der Laufbahn erfolgt sein muss. Die praktischen Auswirkungen werden genau zu beobachten sein und müssen gegebenenfalls in Korrekturen münden.