Neufassung der Schleswig-Holsteinischen "59'er-Vereinbarung":
Aus der Schwerbehindertenrichtlinie wird die Integrationsvereinbarung
- Foto: Staatskanzlei SH - Christian Clausen Der Chef der Staatskanzlei Dirk Schröter präsentiert gemeinsam mit den Vertretern der Spitzenorganisationen die unterzeichnete Integrationsvereinbarung; für den dbb waren Thomas Steen und Tellkamp (v.l.) vor Ort
Die Landesregierung und die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen haben eine Neufassung der "Vereinbarung über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen" unterzeichnet. Die Änderungen bilden nicht nur die Änderung gesetzlicher Grundlagen ab. Vor allem sollen die konkreten Belange der Betroffenen in den Dienststellen bestmöglich berücksichtigt werden. Die Integrationsvereinbarung ist nach der Regelung über Coaching in diesem Jahr die zweite veröffentlichte Vereinbarung auf der Grundlage von § 59 des Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes.
Die Integrationsvereinbarung, die die bisherige Schwerbehindertenrichtlinie ersetzt, regelt nicht nur bestimmte Ansprüche und Verfahren. Sie ermöglicht auch einen guten Überblick über Inhalte weiterer Rechtsgrundlagen, die für Schwerbehinderte wichtig sind. Jetzt kommt es darauf an, dass die Informationen auch bekannt sind und natürlich in der Praxis beachtet werden.
Zu den Themen der Integrationsvereinbarung gehören:
- Nachweis und Personaldatenverwaltung der Schwerbehinderteneigenschaft
- Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen einschl. Stellenbesetzungsverfahren und begleitende Hilfen am Arbeitsplatz
- Schutz vor beziehungsweise Förderung von einem Wechsel des Arbeitsplatzes
- Begrenzung von Vertretungsaufgaben und Schutz vor Mehrarbeit
- Anspruch auf Zusatzurlaub, bevorzugte Gewichtung von Urlaubswünschen
- Fortbildungsanspruch schwerbehinderter Beschäftigter, Fortbildungspflicht von Vorgesetzten und Personalsachbearbeitern
- Berücksichgungspflicht eingeschränkter Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten bei Beurteilungen, Bevorzugung bei Beförderungen
- Wohnungsfürsorge und Mobilität
- Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen
- Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Die Vereinbarung gilt für die Landesbehörden und tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Den Kommunen empfehlen wir eine entsprechende Anwendung durch den Abschluss von Dienstvereinbarungen.
Der dbb sh hatte zur Vorbereitung und Begleitung der Verhandlungen mit der Landesregierung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die aus Vertretern der Fachgewerkschaften und der Landesgeschäftsstelle besteht.
Eine Übersicht über die wichtigsten Vereinbarungen nach § 59 des Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes finden Sie hier.