15. Februar 2021

Kinderbetreuung und Homeoffice:

Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten nicht zulassen

In der Freistellungspraxis zur Gewährleistung der Kinderbetreuung bei coronabedingt nicht verfügbaren Betreuungseinrichtungen und Schulen ist es zu Benachteiligungen von Beamtinnen und Beamten gekommen. Aufgrund einer Intervention des dbb sh hat die Staatskanzlei die Erlassregelung modifiziert und die Erwartung lösungsorientierter Entscheidungen deutlich gemacht.

Hinterund: Gesetzlich versicherte Tarifbeschäftigte können aufgrund angepasster gesetzlicher Grundlagen (insbesondere SGB V) zum Zwecke der Kinderbetreuung Freistellungen beanspruchen - das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im Homeoffice erbracht werden könnte. Für Beamtinnen und Beamte wurde - durchaus pragmatisch - auf eine Ausnahmeregelung in der Sonderurlaubsverordnung gesetzt, um notwendige Freistellungen zu ermöglichen. Allerdings wird die Anwendung der Ausnahmeregelung in einigen Dienststellen strikt abgelehnt, wenn Homeoffice möglich ist. Doch nicht immer ist es betroffenen Beamtinnen und Beamten möglich, parallel das Homeschooling ausreichend zu realisieren.

"Eine daraus resultierende Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten kann nicht im Sinne der Landesregierung sein", so die Begründung des dbb sh für die Forderung, eine Klarstellung vorzunehmen. In dem ab dem 15. Februar geltenden Erlassregelung heißt es jetzt auch: "Dabei gehe ich davon aus, dass über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Beurlaubung unter Abwägung der dienstlichen mit den privat-familiären Interessen der Betroffenen lösungsorientiert entschieden wird". Aus unserer Sicht ermöglicht dies eine zugkräftige Argumentation, um sachwidrigen Ablehnungen abzuwenden. Sollte es dennoch weiterhin Probleme geben, bitten wir um Rückmeldungen, um gegebenenfalls eine Korrektur herbeizuführen.

Im übrigen wurde die Erlassregelung bis zum 7. März verlängert, so dass unsere Info vom 29. Januar mit der entsprechenden Modifikation weiterhin gilt.