16. April 2024

dbb sh zum Entwurf eines Landesantidiskriminierungsgesetz:

Danke, kein Bedarf!

Nach Überzeugung des dbb schleswig-holstein besteht kein Anlass, die professionelle und gesetzeskonforme Arbeit des öffentlichen Dienstes infrage zu stellen. Das gilt auch für die Beachtung des Diskriminierungsverbotes. Deshalb brauchen wir auch kein neues Landesgesetz, um Bürger vor diskriminierenden Behörden zu schützen.

Das ist der Tenor einer Stellungnahme des dbb sh gegenüber dem Sozialausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zu einem im Entwurf vorliegenden Landeantidiskriminierungsgesetz. Selbstverständlich teilen wir das mit dem Gesetzentwurf verbundene Anliegen eines diskriminierungsfreien Handelns öffentlicher Stellen. Ein Blick in die Praxis und die bereits vorhandenen Vorschriften lassen jedoch keinen dringenden Bedarf für ein auf Schleswig-Holstein zugeschnittenes neues Gesetz erkennen.

Inhalte des vorliegenden Gesetzentwurfs sind insbesondere ein Diskriminierungsverbot im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns, eine Pflicht öffentlicher Stellen, behauptete Diskriminierungen aufwändig zu widerlegen und bei Nichtgelingen das Entstehen von Schadensersatzansprüchen. Der dbb sh erinnert daran, dass wir weniger statt mehr Bürokratie und mehr statt weniger Vertrauen in die Arbeit des öffentlichen Dienstes brauchen. Das Gesetz dürfte aber das Gegenteil bewirken.

Diskriminierendes Handeln des öffentlichen Dienstes ist bereits jetzt verboten und auch mit diversen Reaktionsmöglichkeiten verbunden. Darauf hat der dbb sh in seiner Stellungnahme hingewiesen. Wir haben es demnach keineswegs mit einem rechtsfreien Raum zu tun.

Gleichwohl sieht auch der dbb sh ein Potential für Nachjustierungen der geltenden Rechtslage. Diese sollten allerdings vorrangig auf Bundesebene erfolgen. Denkbar wäre zum Beispiel, Diskriminierungskriterien zu ergänzen und zu vereinheitlichen, den Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auszuweiten und auch mögliche Diskriminierungen durch künstliche Intelligenz aufzugreifen.

Nicht nur in der Stellungnahme zum Landesantidiskriminierungsgesetz, sondern auch zum „Landesaktionsplan gegen Rassismus“ hat der dbb sh darauf hingewiesen, dass der öffentliche Dienst in aller Regel eine tadellose Arbeit leistet und dass auf die wenigen Ausnahmen zielgerichtet reagiert werden kann und muss. Es sollte kein kontraproduktiver Generalverdacht provoziert werden. Denn der öffentliche Dienst ist nicht Teil des Problems, sondern vor allem Teil der Lösung, wenn es um die Bekämpfung von Rassismus geht!

Mitglieder-Info auf der Grundlage dieser Meldung

Stellungnahme zum Landesantidiskriminierungsgesetz

Stellungnahme zum Landesaktionsplan gegen Rassismus