08. Mai 2025

Nach der Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem:

dbb sh warnt vor voreiligen Maßnahmen im öffentlichen Dienst

Die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz hat auch in Schleswig-Holstein eine Debatte über Konsequenzen für Parteimitglieder im öffentlichen Dienst ausgelöst. Zu Forderungen, diese aus dem Dienst zu entfernen, wenn es sich um Beamte handelt, stellt der dbb schleswig-holstein klar: Für Verfassungsfeinde ist kein Platz im öffentlichen Dienst. Aber allein eine AfD-Mitgliedschaft dürfte kein ausreichender Nachweis für eine mangelnde Verfassungstreue sein.

Zu den gesetzlich normierten Grundpflichten der Beamten gehört, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass dies stets der Fall ist. Wenn Ausnahmen auftreten, kann und muss reagiert werden.

Eine Entfernung aus dem Dienst kommt in Schleswig-Holstein aber ausschließlich infolge einer individuellen gerichtlichen Entscheidung im Zuge eines Disziplinarverfahrens in Frage. Nachgewiesene Verfassungsfeindlichkeit ist ein Dienstvergehen, welches eine Entlassung rechtfertigt. Eine solche Maßnahme pauschal mit einem Gutachten zu einer Partei zu begründen, erscheint aber fragwürdig. Das Beamtenverhältnis ist in besonderer Weise geschützt – übrigens auch, um den demokratischen Rechtsstaat zu schützen. Hohe Hürden für Entlassungen sind deshalb absolut gerechtfertigt.

Mitgliedschaften in legalen Parteien und auch eine aktive Mitarbeit sind trotz eines Mäßigungsgebotes zulässig. Letztendlich kommt es immer darauf an, dass das konkrete Verhalten eine politisch neutrale und vertrauenswürdige Amtsführung erkennen lässt – auch was die Verfassungstreue angeht. Andernfalls sind bestehende Beamtenverhältnisse gefährdet.

Die Landesregierung und der Landtag erwarten von den Beamten zu Recht eine uneingeschränkte Verfassungstreue. In gleicher Weise erwarten die Beamten, dass sich die Politik verfassungstreu verhält. Doch die Verfassungskonformität der aktuellen Besoldungsgesetzgebung ist zweifelhaft, übrigens auch nach Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes des Landtages. Der dbb sh hat daher ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht initiiert. Zudem wurde die Verfassungswidrigkeit der Haushaltspolitik gerade erst durch das Landesverfassungsgericht bescheinigt.

Wohlüberlegtes Handeln ist immer ratsam – in besonderer Weise, wenn die Verfassung betroffen ist.

Ergänzend ein Hinweis zur Rechtslage bei Tarifbeschäftigten: Auch wenn für Beamtinnen und Beamte eine gesteigerte Treuepflicht gilt, müssen grundsätzlich auch Tarifbeschäftigte vergleichbare Verhaltensregeln beachten: der TV-L und der TVöD verpflichtet die Beschäftigten, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen (die TVöD-Regelung greift bei Arbeitgebern mit hoheitlichen Tätigkeiten, womit auch die Kommunen weitgehend erfasst sind). Verstöße konnen zur Kündigung führen. Letztendlich sind aber die Umstände des Einzelfalles (z.B. konkretes Fehlverhalten sowie konkrete Funktion und Außenwirkung der Beschäftigten) zu berücksichtigen.

Mitgliederinfo auf der Grundlage dieser Meldung (da sich die Diskussion insbesondere auf Beamte fokussiert, haben wir den Hinweis zum Tarifrecht nicht aufgenommen)