Unklare Verfassungskonformität der Besoldung auch im Jahr 2024:
Die Absicherung ergänzender Ansprüche erfordert Anträge
Seit November erhalten die Beamtinnen und Beamten eine spürbar höhere Besoldung. Dieser positive Schritt fußt auf einer erfolgreichen Einkommensrunde auf Ebene der Länder einschließlich der Übertragung auf Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein. Dennoch ist nach wie vor nicht geklärt, ob die im Norden gewährte Besoldung gegen die Verfassung verstößt. Wenn sich bestehende Bedenken bestätigen und Korrekturen erforderlich werden, kommen Nachzahlungen nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten in Frage, die vorsorglich entsprechende Anträge gestellt haben.
Das gilt auch für das Jahr 2024. Wer bis zum Jahresende keinen Antrag stellt, würde eine gegebenenfalls nachgebesserte Besoldung voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt erhalten, entsprechend dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen. Doch ob es tatsächlich zu ergänzenden Ansprüchen kommt, ist wie gesagt offen. Noch haben die Gerichte nicht entschieden. Beamtinnen und Beamte, die vorsorglich Anträge stellen, müssen damit rechnen, dass auch Rechtsmittel (Widerspruch und ggf. Klage) genutzt werden müssen, um diese Ansprüche aufrechtzuerhalten.
Um den Beamtinnen und Beamten eine sachlich fundierte Entscheidung über eine Antragstellung zu ermöglichen, haben wir umfassende Informationen bereitgestellt. Mitglieder können diese – wie auch Antragsmuster – über die jeweiligen unter dem Dach des dbb sh organisierten Gewerkschaften und Verbände erhalten. Mit diesen gemeinsam verfolgen wir konsequent das Ziel, für die Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein eine möglichst gute und leistungsgerechte Besoldung zu erreichen.
Dabei nutzen wir politische und juristische Wege und schrecken nicht vor der inzwischen bestehenden Komplexität der Gemengelage zurück. Im Mittelpunkt der aktuellen Antragserfordernisse steht die Frage, ob die im Jahr 2022 vorgenommenen Besoldungsänderungen ausreichen, um die Verfassungskonformität herzustellen. Nachbesserungen beschränkten sich insbesondere auf familienbezogene Besoldungsbestandteile, die sich nur für einen begrenzten Zeitraum und Personenkreis positiv auswirken.
Hinzu kommt die ebenfalls ausstehende Entscheidung über die Frage, ob die Streichung beziehungsweise Kürzung des Weihnachtsgeldes im Jahr 2007 zulässig war. Falls nicht, erwarten wir vom Landesgesetzgeber nachträgliche Korrekturen. Die maßgebende Entscheidung durch das Bundes-verfassungsgericht erfolgt nach unseren Erkenntnissen im Jahr 2025.