Landtag beschließt Gesetze zum Beamtenrecht:
Die wichtigsten Inhalte im Überblick
- Foto: Schleswig-Holsteinischer Landtag Schleswig-Holsteinischer Landtag
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat heute wichtige Gesetze beschlossen: zur Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Alimentation sowie zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung. Neben der linearen Anpassung geht es um Familienzuschläge und die Beihilfe, aber auch um Unfallschutz im Homeoffice und die Wegstreckenentschädigung.
Die Gesetze beinhalten insbesondere die folgenden Regelungen:
- Die Besoldung und Versorgung wird entsprechend der in der letzten Tarifrunde erreichten linearen Entgelterhöhung um 2,8 % zum 1. Dezember 2022 angepasst. Zuvor - am 1. Juni - erfolgt aufgrund der Besoldungsstrukturreform eine ergänzende lineare Erhöhung um 0,6 %.
- Stellenzulagen sowie bislang feste Beträge der Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung werden entsprechend unserer Forderungen dynamisiert.
- Ausweitung des Dienstunfallschutzes auf Fälle, in denen Kinder zur Betreuung gebracht werden, auch wenn im Homeoffice gearbeitet wird. Damit wurde eine weitere Forderung des dbb sh erfüllt, die aus einer entsprechenden Regelung für gesetzlich Unfallversicherte resultiert.
- Die Wegstreckenentschädigung für den Einsatz des Privatautos für dienstliche Zwecke wird für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2022 auf 30 Cent bzw. bei „erheblichem dienstlichen Interesse“ auf 40 Cent angehoben. Dies gilt aufgrund von Verweisen im TV-L und im TVöD auch für Tarifbeschäftigte. Aufgrund der Kostenexplosion hatten wir Handlungsbedarf angemahnt. Die Befristung und den niedrigeren Betrag halten wir jedoch nicht für sachgerecht.
- Die unterste Besoldungsgruppe ist künftig A 6 statt A 5; außerdem entfällt in der Besoldungsordnung A die Erfahrungsstufe 1.
- Erhöhung des kindbezogenen Familienzuschlags um 40 Euro je Kind.
- Einführung von Familienergänzungszuschlägen, mit denen noch bestehende Fehlbeträge zur Einhaltung des Abstandsgebotes zur sozialen Grundsicherung ausgeglichen werden. Dies erfolgt allerdings nur unter Einbeziehung des Familieneinkommens.
- Erhöhung von Beihilfebemessungssätzen: für Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner/-innen bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern von 70 auf 90 % und für Kinder von 80 auf 90 %, wenn mindestens 3 berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind.
- Beihilfeselbstbehalte entfallen (nur) bis einschließlich A 9. In der Heilfürsorge wird die Besoldungskürzung von 1,4 auf 1 % abgesenkt.
Weitere Informationen werden über unsere Mitghliedsorganisationen bereitgestellt. Selbstverständlich informieren wir auch in unserem Seminar "Jahresaktuelle Neuigkeiten im öffentlichen Dienstrecht".
Mitglieder-Info auf der Grundlage dieser Meldung