02. April 2026

Feiertag ist nicht immer gleich Feiertag:

Entschädigung für die Arbeit über Ostern und Pfingsten

Viele Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst müssen auch über die Ostertage arbeiten. Nicht zuletzt der Gewerkschaftsarbeit ist es zu verdanken, dass es dafür besondere Entschädigungsregelungen gibt. Gerade zu Ostern gibt es aber regelmäßig Unklarheiten. Wir sorgen mit den wichtigsten Hinweisen für den Überblick.

Sowohl der Tarifverträge (TVöD und TV-L) als auch die für Schleswig-Holstein maßgebenden beamtenrechtlichen Regelungen (Erschwerniszulagenverordnung) sehen Entschädigungsregelungen für Sonntage und für gesetzliche Feiertage vor.

Tarifbeschäftigte

Für Tarifbeschäftigte ist ein detaillierter Blick in die bestehenden Regelungen wichtig. Es gibt nämlich unterschiedliche Zuschlagsregelungen für die Arbeitsstunden an Sonntagen und für Feiertagen. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen (wenn z.B. ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag fällt) wird der höchste Zuschlag gezahlt. Genau das trifft aber auf den Ostersonntag (wie auch auf den Pfingstsonntag) nicht zu. Hier greift nur der Sonntagszuschlag (25 Prozent).

Anders als häufig angenommen, sind weder der Oster- noch der Pfingstsonntag bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage. Es handelt sich rechtlich um „normale“ Sonntage. Der einzige bundesgesetzlich festgelegte Feiertag ist der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober. Alle übrigen Feiertage sind in den Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder geregelt. In Schleswig-Holstein sind - wie in den meisten anderen Bundesländern - zusätzlich Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 1. Mai sowie der erste und zweite Weihnachtstag als gesetzliche Feiertage ausgewiesen.

Beamtinnen und Beamte

Bei den Beamtinnen und Beamten gibt es diese Differenzierung nicht - für Sonntage und gesetzliche Wochenfeiertage gelten identische in Euro ausgewiesene Zulagen. Voraussetzung ist aber, dass die Beamtinnen und Beamten mehr als 5 Stunden zum “Dienst zu ungünstigen Zeiten” herangezogen werden.

Ergänzend gibt es eine “spezielle” Regelung zu Ostern und Pfingsten, die die jeweils vorangehende Samstage betreffen: wenn nach 12 Uhr gearbeitet wird, greifen dieselben Entschädigungssätze wie für Sonntage und gesetzliche Feiertage.