30. Mai 2024

Freistellung bei erkrankten Kindern:

Erweiterte Ansprüche gelten jetzt für beide Statusgruppen

Nachdem die Freistellungsansprüche bei erkrankten Kindern für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer/-innen im Sozialgesetzbuch befristet ausgeweitet wurden, haben Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein inzwischen vergleichbare Ansprüche. Die Umsetzung erfolgt zunächst auf der Grundlage eines Erlasses der Staatskanzlei; vorgesehen ist noch eine entsprechende Anpassung der Sonderurlaubsverordnung.

Für die Jahre 2024 und 2025 bestehen damit für beide Statusgruppen folgende Freistellungsansprüche zur Betreuung erkrankter Kinder, wenn diese unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind:

  • je Kind 15 Arbeitstage jährlich
  • bei drei oder mehr Kindern höchstens 35 Arbeitstage jährlich
  • Alleinerziehenden steht der doppelte Anspruch zu, also jährlich 30 Arbeitstage je Kind und bei drei oder mehreren Kindern höchstens 70 Arbeitstage

Diese Ansprüche unterstützen die Teilnahme von Eltern am Erwerbsleben, was auch ein gesellschaftspolitisches Ziel darstellt. Gleichzeitig ist damit aber auch eine besondere Verantwortung der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherren verbunden. Sie müssen – letztendlich auch aus ihrer Fürsorgepflicht heraus – dafür Sorge tragen, dass die Inanspruchnahme von Freistellungsansprüchen für die übrigen Beschäftigten nicht zu unvertretbaren Belastungssituationen führen. Eine ohnehin unzureichende Personalausstattung, wie sie im öffentlichen Dienst leider viel zu häufig anzutreffen ist, stellt dabei eine denkbar schlechte Ausgangslage dar. Hier muss endlich gegengesteuert werden. Außerdem sind neben Sensibilität ein professionelles Organisations- und Personalmanagement unerlässlich.

Die genannten erweiterten Freistellungsansprüche gelten (rückwirkend) ab dem Jahr 2024. Es handelt sich um eine Regelung im Anschluss an die „Corona-Sonderregelungen“. Ab dem Jahr 2026 greifen nach Lage der Dinge wieder die regulären Freistellungsregelungen (10 Tage je Kind, höchstens 25 Tage, doppelter Anspruch für Alleinerziehende).

Bei der Inanspruchnahme der Freistellungsregelungen besteht auch ein Einkommensschutz: Für die Beamtinnen und Beamten läuft die Besoldung regulär weiter, gesetzlich versicherte Arbeitnehmer/-innen müssen bei ihrer Krankenkasse „Kinderkrankengeld“ beantragen. Für privat versicherte Arbeitnehmer/-innen greifen Sonderregelungen.

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