Ein Urteil schlägt Wellen:
Inflationsausgleich während der Elternzeit
Nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Regelungen zum Inflationsausgleich (3.000 Euro netto) bedeutet eine Elternzeit während der Anspruchsphase einen Verlust oder eine Reduzierung entsprechender Zahlungen. Diese arbeitgeberseitig gewollte Benachteiligung wurde jedoch von der Arbeitsgerichtsbarkeit – zunächst erstinstanzlich – als unzulässig eingestuft. Für den Fall, dass diese Rechtsprechung Rechtskraft erlangt (die Berufung wurde zugelassen) haben wir betroffenen Tarifbeschäftigten empfohlen, vorsorglich ihre Ansprüche geltend zu machen. So können eventuelle Nachzahlungen abgesichert werden. Aber auch bei Beamtinnen und Beamten dürfte in vergleichbaren Fällen Handlungsbedarf entstehen.
Denn die für die Inflationsausgleichzahlung an Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen maßgebende Rechtsgrundlage orientiert sich in den maßgebenden Punkten an der Tarifregelung für die Länder. Das Schleswig-Holsteinische „Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise vom 15. Dezember 2023“ führt damit ebenfalls zu nachteiligen Wirkungen einer Elternzeit.
Doch hinsichtlich der Geltendmachung gibt es einen wichtigen Unterschied: Für Tarifbeschäftigte gilt eine sechsmonatige Ausschlussfrist. Das heißt, Ansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie. Das Beamtenrecht kennt eine solche Ausschlussfrist nicht. Vielmehr müssen übergesetzliche Ansprüche im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden (Grundsatz der haushaltsnahen Geltendmachung), damit ein Anspruch auf eventuelle Nachzahlungen erhalten bleibt.
Deshalb werden wir nach Lage der Dinge auch Beamtinnen und Beamten empfehlen, ergänzende Ansprüche vorsorglich geltend zu machen. Das gilt für Betroffene, die im Zusammenhang mit der Elternzeit Nachteilen bei der Inflationsausgleichszahlung ausgesetzt waren oder sind. Dieser Schritt müsste bis zum Jahresende erfolgen. Zunächst möchten wir noch einige weitere Details klären, ein entsprechender Vordruck wird rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Ob aufgrund der Anträge Nachzahlungen erfolgen müssen, hängt zunächst davon ab, ob die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung Rechtskraft erlangt. Es wird sich zeigen, ob diese Rechtsprechung dann auch für den Beamtenbe-reich akzeptiert wird oder ob ergänzend eine beamtenspezifische gerichtliche Klärung erforderlich wird. Diese würden wir bei Bedarf herbeiführen.