07. Oktober 2023

Verfassungswidrige Besoldung auch in 2023:

Müssen Beamtinnen und Beamte Ansprüche absichern?

  • Finanzministerin Monika Heinold (Bildmitte, rechts daneben Finanzstaatssekretärin Dr. Torp) hat gegenüber dem dbb sh zwar Handlungsbedarf bei der Besoldung anerkannt, will aber erst in 2024 reagieren

Die Entwicklungen der letzten Monate und aktuell kursierende Informationen lösen bei vielen Beamtinnen und Beamten Verunsicherung aus. Es stellt sich die Frage, ob bereits jetzt Anträge gestellt werden sollten, um Ansprüche auf eine verfassungskonforme Besoldung und Versorgung für das Jahr 2023 abzusichern. Der dbb sh erklärt dazu: Das ist zwar möglich, aus guten Gründen empfehlen wir aber, noch bis Anfang November zu warten. Dann kann nämlich die von der Landesregierung zu diesem Zeitpunkt angekündigte ergänzende schriftliche Erklärung an die Beamtinnen und Beamten bei der Antragstellung berücksichtigt werden.

Entsprechende Muster werden vom dbb sh direkt Anfang November über seine Fachgewerkschaften bereitgestellt. Dabei werden wir auch Bezug nehmen auf die vom dbb sh bereits im letzten Jahr initiierte Verfassungsbeschwerde. Die Besoldung ist aus Sicht des dbb sh nämlich nicht nur infolge der in diesem Jahr aufgestockten Sozialleistungen verfassungswidrig. Auch die im letzten Jahr eingeführte erhebliche Ausweitung familienbezogener Besoldungsbestandteile und deren teilweiser Abhängigkeit vom Einkommen der Partner/-in ist im höchsten Maße bedenklich. Viele Beamtinnen und Beamte, die von Kürzungen zum Beispiel des Weihnachtsgeldes betroffen sind, profitieren von der neuen Rechtslage gar nicht oder unzureichend. Auch das sollte so nicht akzeptiert werden.

Eine Absicherung von Ansprüchen ist immer dann noch im laufenden Haushaltsjahr erforderlich, wenn sie über bestehende gesetzliche Ansprüche hinausgehen. Das ist der Fall, soweit Ansprüche, die sich aus der in der Verfassung verankerten amtsangemessenen Alimentation ergeben, nicht im geltenden Besoldungsrecht abgebildet werden. Genau so sieht es in Schleswig-Holstein aus, zumal Besoldungsanpassungen erst im Jahr 2024 vorgesehen sind. Für die Antragstellung ist noch genügend Zeit, sie muss bis Ende 2023 erfolgen.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass für die Antragstellungen kein gewerkschaftlicher Rechtsschutz oder die anderweitige Einbeziehung von Anwälten erforderlich ist. Es geht zunächst nur um die Absicherung von grundsätzlichen Ansprüchen. Um Korrekturen des Besoldungsrechts zu erzwingen, haben wir bereits Fälle ausgewählt, die beim Bundesverfassungsgericht beziehungsweise beim Verwaltungsgericht anhängig sind. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

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