04. Mai 2022

Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Alimentation:

Müssen Beamtinnen und Beamte jetzt tätig werden?

Das Gesetzespaket, mit dem der Landtag auf die verfassungswidrige Besoldungssituation reagiert hat, ist am 1. Mai in Kraft getreten. Einige der Nachbesserungen greifen automatisch. In bestimmten Fällen ist jedoch ein Handeln der Beamtinnen und Beamten erforderlich.

Von den für die Besoldung zuständigen Stellen müssen – ggf. rückwirkend – automatisch umgesetzt werden: die beschlossenen Hebungen in der Laufbahngruppe 1 (von A 5 nach A 6 sowie in bestimmten Fällen von A 6 nach A 7), die Streichung der Erfahrungsstufe 1 bis zur Besoldungsgruppe A 7, die Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags um 40 Euro je Kind sowie die Verbesserungen bei der Beihilfe (Erhöhung der Beihilfebemessungssätze in bestimmten Fällen mit berücksichtigungs-fähigen Kindern sowie Wegfall des Beihilfeselbstbehaltes bis A 9) und der Heilfürsorge (Reduzierung der Besoldungskürzung auf 1 Prozent). Allerdings müssen die betroffenen Beamtinnen und Beamten dafür Sorge tragen, dass der Versicherungsschutz aufgrund neuer Beihilfesätze angepasst und die Beihilfekasse entsprechend informiert wird.

Grundlegender Handlungsbedarf besteht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Familienergänzungszuschläge. Diese kommen bei ein oder zwei berücksichtigungsfähigen Kindern für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 (bis zu 475 Euro) sowie bei mindestens drei berücksichtigungsfähigen Kindern unabhängig von der Besoldungsgruppe (bis zu 353 Euro je Kind, aber besondere Regelung rückwirkend für Januar 2020 bis April 2022) in Frage. Voraussetzung ist grundsätzlich die Unterschreitung von Höchst-grenzen des Familien- bzw. Partnereinkommens. Dies muss durch entsprechende Vordrucke, die die Bezügestellen vorhalten, erklärt werden.

Da sich die Politik aus Spargründen für eine kleinteilige und komplizierte Regelung entschieden hat, ist davon auszugehen, dass in der Praxis Fragen und Probleme auftreten. Diese tragen wir über unsere Fachgewerkschaften zusammen, um an Lösungen arbeiten zu können.

Ungeachtet dessen kann aber auch auf alle, die von der neuen Gesetzeslage nicht profitieren, Handlungsbedarf zukommen: nämlich die Absicherung weiterhin bestehender Ansprüche. Denn nach Auffassung des dbb sh ist es nicht akzeptabel, dass etliche Kolleginnen und Kollegen weiterhin von Kürzungen betroffen sind aber kaum oder gar nicht von den Ausgleichsmaßnahmen profitieren. Hierzu werden wir – nach fundierten Vorbereitungen – rechtzeitig Informationen und Empfehlungen geben.

Mitglieder-Info auf der Grundlage dieser Meldung

Erklärungsvordruck des DLZP (für den Landesdienst), Sonderfall für rückwirkende Geltendmachung

Erklärungsvordruck der VAK (für den Kommunaldienst), Sonderfall für rückwirkende Geltendmachung