17. April 2020

Personelle Auswirkungen der Pandemie:

Fortsetzungsregelungen für den Landesdienst

Wege aus der Annormalität werden auch in der Dienststellenpraxis angestrebt - aber natürlich nur behutsam gegangen. Zunächst hat das Land einen neuen Maßnahmenkatalog vorgelegt, mit dem an die bisherigen Regelungen angeknüpft wird. Der neue Erlass gilt ab dem 20. April und ist zunächst bis zum 10. Mai befristet.

Im Wesentlichen wird die bisherige Strategie fortgesetzt, die von einer reduzierten Präsenzpflicht und Kontakteinschränkungen geprägt ist. Dabei weisen wir auf folgende Punkte hin:

  • Präsenz in den Dienststellen: Die Arbeitsleistung in den Dienststellen bleibt auf den notwendigen Umfang beschränkt. Im Übrigen soll die Arbeit im Home-Office erledigt werden, soweit möglich.
  • Umschichtige Dienststellenpräsenz: In den Dienststellen sollen grundsätzlich nicht mehr als ein Viertel der Beschäftigten gleichzeitig präsent sein. Dabei sollen Doppelbüros nur mit einer Person besetzt sein. Über Schichtpläne soll gewährleistet werden, dass alle Beschäf-tigten mindestens einmal pro Woche in der Dienststelle sein können.
  • Verteilung der Arbeitszeit: Der Arbeitszeitrahmen auf der Grundlage der entsprechenden Vereinbarung nach § 59 MBG bleibt auf die Spanne von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ausgeweitet. Zudem bleibt das maximal übertragbare Stundenfehl auf das doppelte der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erweitert.
  • Erreichung der Sollarbeitszeit: Bei Umstellung auf Schichtbetrieb soll dies durch organisatorische Vorkehrungen ermöglicht werden. Gelingt dies nicht, darf den Beschäftigten die jeweilige Sollarbeitszeit angerechnet werden. Ggf. kommt auch die Übernahme anderer Aufgaben in Frage, um Entlastungen bzw. eine ausgewogene Auslastung zu erreichen. Bei nicht bestehenden Einsatzmöglichkeiten kommt auch die pauschale Anrechnung der wöchentlichen Sollarbeitszeit in Frage.
  • Kinderbetreuung: Da der Regelbetrieb in Schulen und Betreuungseinrichtungen noch nicht gegeben ist, wird weiterhin Sonderurlaub als Auffanglösung ermöglicht, wenn Beschäftigte zur Betreuung ihrer Kinder bis einschließlich zur 6. Klasse zu Hause bleiben müssen.
  • Besoldung/Entgelt: Die Ansprüche bestehen unvermindert fort – auch dann, wenn eine Dienstleistung nicht möglich ist.

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Erlass der Staatskanzlei