28. Mai 2020

Personelle Auswirkungen der Pandemie:

Maßnahmen im Landesdienst werden angepasst

Mit Blick auf die abnehmende Gefährdungslage werden die bisherigen Erlasse zu personellen und organisatorischen Maßnahmen am 2. Juni durch eine Neuregelung abgelöst. Im Mittelpunkt steht eine Heranführung an den Präsenzbetrieb. Dabei gelten aber weiterhin besondere Regelungen.

Wir weisen auf die folgenden Punkte hin:

  • Das Land ist und bleibt als Arbeitgeber und Dienstherr in der Pflicht, den Arbeitsschutz/ Hygieneschutz sicherzustellen. Die bestehenden Standards können ressort- und dienststellenspezifisch angepasst werden. Auf Dienststellenebene sind Hygienekonzepte aufzustellen und umzusetzen sowie Gefährdungsbeurteilungen anzupassen.

  • Bis zum Beginn der Sommerferien (29. Juni) soll der Dienstbetrieb „behutsam aufwachsend“ möglichst wieder an den Präsenzbetrieb herangeführt werden. Daneben soll das Homeoffice weiterhin seinen Stellenwert behalten. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die bestehende Vereinbarung zur mobilen Arbeit und Wohnraumarbeit.

  • Letztmalig bis zum 28. Juni werden Sonderregelungen zur Arbeitszeit im Wege einer „vorläufigen Regelung“ durch die Landesregierung verlängert: Der Arbeitszeitrahmen auf der Grundlage der entsprechenden Vereinbarung nach § 59 MBG ist auf die Spanne von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ausgeweitet. Zudem bleibt das maximal übertragbare Stundenfehl auf das doppelte der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erweitert. Derzeit befinden wir uns in einem Abstimmungsprozess für eine zeitgemäße und dauerhafte Anpassung der Vereinbarung.
  • Sonderurlaub zur Sicherstellung der Kinderbetreuung bei noch nicht gegebenen Regelbetrieb von Schulen und Betreuungseinrichtungen wird auf Ausnahmesituationen beschränkt.

  • Der neue Erlass trifft auch eine Regelung für den Schulbereich. Demnach wird auch von Lehrkräften, selbst wenn sie zur Risikogruppe zählen, grundsätzlich die Erteilung von Präsenzunterricht erwartet. Eine Ausnahme besteht, wenn der auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes individuell notwendige Schutz nicht sichergestellt werden kann.

Erlass vom 28.05.2020

Anlage zum Erlass (Arbeitsschutz insbes. für Risikogruppen)

Rechtsgrundlagen inkl. Vereinbarung über mobile Arbeit/ Wohnraumatrbeit sowie flexible Arbeitszeit

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